BNetzA nimmt 15 Mio. Produkte vom Markt

(Abb in: BNetzA Statistik Marktüberwachung 2022, Ref. 411 - Marktüberwachung nach EMVG und FuAG, 30.01.2023

Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2022 mehr als 15 Millionen Produkte aus dem Markt genommen, darunter Lichteffektgeräte, „Energiespargeräte“, Funkfernbedienungen und Batterieladegeräte. Die Gründe dafür waren neben falschen CE-Kennzeichnungen oder fehlenden deutschen Bedienungsanleitungen auch Störungen bei sicherheitsrelevanten Funkdiensten, militärischen Funkanwendungen sowie IP-Diensten.

Ein weiteres Beispiel: smarte Funksteckdosen, die die Sicherheitsanforderungen nicht einhalten – somit besteht die Gefahr von Stromschlägen oder Bränden. Die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur betrifft sowohl den Onlinehandel über Amazon, ebay & Co wie auch den deutschen Einzelhandel. Funkamateure erinnern sich: 2021 schritt die Bundesnetzagentur gegen einen „Wasservitalisierer“ ein, der „gesundes, hexagonales“ H₂O versprach, aber das 2-m-Amateurfunkband massiv störte.

Quelle: darc.de

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Jahresbericht 2021 der Bundesnetzagentur veröffentlicht

Einschließlich einer Statistik der Störungsmeldungen

Am 3. Juni hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) ihren „Jahresbericht 2021“ veröffentlicht, einschließlich eines Abschnitts über die Funkstörungsbearbeitung im Prüf- und Messdienst.

Demnach wurden im vergangenen Jahr 2021 über 3300 Funkstörungen und elektromagnetische Unverträglichkeiten trotz coronabedingter Einschränkungen vor Ort aufgeklärt und deren Beseitigung begleitet. Davon betraf jede fünfte Störungsmeldung einen sicherheitsrelevanten Funkdienst, wie den Flugfunk, den BOS-Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, den See- und Binnenschifffahrtsfunk oder Störungen mit großer Wirkbreite im Mobilfunk.

Mit 697 bearbeiteten Störungsmeldungen stand im vergangenen Jahr der Rundfunkempfang an erster Stelle. Am dritthäufigsten ist der Prüf- und Messdienst solchen Meldungen nachgegangen, die den Amateurfunk betrafen: Die BNetzA-Statistik hat 405 Fälle erfasst.

Der Jahresbericht 2021 der BNetzA steht auch online und lässt sich als PDF-Datei herunterladen.

Quelle: funkamateur.de (BNetzA, Red. FA/-joi)

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BNetzA informiert über Amateurfunkprüfungen und Corona

Auf ihrer Webseite informiert die Bundesnetzagentur am 18. November über „Hinweise zu Prüfungen: Ablauf im Rahmen der aktuellen Situation rund um das Coronavirus (COVID-19)“. Neben den bekannten „AHA+L“-Regeln weist die Behörde auf das Tragen einer FFP2- oder medizinischen Maske hin. An den Standorten Berlin, Nürnberg und München sind ausschließlich FFP2-Masken zulässig.

Geimpfte Prüflinge müssen einen Nachweis einer vollständigen Impfung vorlegen, Genesene benötigen einen PCR- oder anderen Nukleinsäurenachweis, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Alle anderen Teilnehmer benötigen eine Bescheinigung über einen erfolgten negativen Schnelltest innerhalb der letzten 24 Stunden vor Beginn der Prüfung. Am Standort Reutlingen gilt pauschal die 2G-Regel. Den Infoflyer finden Sie unter https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Amateurfunk/Pruefungstermine/HinweisCovid.html.

Quelle: darc.de

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Neue Gebühren für Amtshandlungen nach AFuG/AFuV

Die Bundesnetzagentur informiert über neue Gebühren für Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV). Zur Kostendeckung der Verwaltung werden nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes Gebühren und Auslagen erhoben. Diese wurden im Rahmen der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur ermittelt und festgesetzt.

Der Abschnitt 3 der vorgenannten Verordnung enthält die Beträge, die für Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz und der zugehörigen Amateurfunkverordnung ab dem 1. Oktober 2021 erhoben werden. Für die Funkamateure bedeutet dies, dass einige Positionen günstiger werden (z.B. die Prüfungsgebühr, die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Sonderrufzeichen), andere Behördenleistungen jedoch künftig bezahlt werden müssen (z.B. Neuausstellung einer Urkunde, Zweitschriften, Änderung der Zulassungsdaten). In der Anlage erhalten Sie ein Verzeichnis der ab Oktober gültigen Gebührenpositionen für den Amateurfunkdienst.

–> Anlage zur Meldung

(Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur)

Das DARC-Referat für Ausbildung, Jugendarbeit und Weiterbildung (AJW) begrüßt die niedrigeren Kosten beim Einstieg in das Hobby Amateurfunk. Prüfung und Rufzeichenzuteilung sind ab Oktober zusammen je nach Klasse etwa 75 bis 90 € günstiger und damit nur halb so teuer. Auch die Ausstellung eines Ausbildungsrufzeichens ist dann zu einem „Schnäppchenpreis“ von 22 € zu haben. Das DARC-Referat AJW freut sich, dass alles zusammen unter der Schmerzgrenze von 100 € liegt und mehr Personen dadurch einen Zugang zur Teilnahme am Hobby Amateurfunk finden können. „Die Bundesnetzagentur hat uns damit einen seit langer Zeit ausgesprochenen Wunsch erfüllt“, heißt es seitens des DARC-Referates AJW.

Quelle: darc.de

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BNetzA will Amateurfunkprüfungen wieder aufnehmen

„Auf Basis der derzeit geltenden Bestimmungen zum Schutz vor Neuinfizierungen kann für einzelne Prüfungsstandorte der Prüfungsbetrieb mit verminderter Anzahl an Teilnehmern je Termin wiederaufgenommen werden“ – darüber informiert die Bundesnetzagentur aktuell auf ihrer Webseite. Wegen der Corona-Pandemie hatte die Behörde den Betrieb von Amateurfunkprüfungen pausiert: „Aufgrund der Situation rund um das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hatte sich die Bundesnetzagentur dazu entschlossen alle geplanten Amateurfunkprüfungen abzusagen.

Darüber hinaus hatten wir darum gebeten von Anmeldungen zur Prüfungen abzusehen.“ Ab sofort könne man, so die BNetzA, wieder Anträge auf Zulassung zur Teilnahme an einer Amateurfunkprüfung einreichen. In einer PDF-Datei gibt die BNetzA eine Übersicht, an welchen Standorten wieder Prüfungen stattfinden können: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/SpezielleAnwendungen/Amateurfunk/Termine.pdf?__blob=publicationFile&v=1. Die BNetzA ist darüber hinaus bemüht, an allen üblichen Standorten wieder Prüfungen anzubieten. Für Prüfungsteilnehmer, die bereits eine Einladung erhalten haben, teilt die Behörde folgendes mit: „Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die bereits zu einer Prüfung eingeladen wurden und deren Prüfung abgesagt werden musste, erhalten von uns weitergehende Informationen auf dem Postweg.“ Abschließend weist die BNetzA darauf hin, dass alle Einladungen zu Amateurfunkprüfungen unter dem Vorbehalt der weiten Entwicklung der Corona-Pandemie stehen. Darüber berichtet die Behörde auf ihrer Webseite unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/SpezielleAnwendungen/Amateurfunk/_functions/faq_Amateurfunk-table.html.

Quelle: darc.de

 
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BNetzA: Fiktive Telefonnummern für Medienproduktionen

„Unter 32168 herrscht Konjunktur die ganze Nacht“, so eine Textzeile aus einem beliebten Hit der Neuen Deutschen Welle. Für jene, die diese Telefonnummer tatsächlich hatten, sind die Erinnerungen an dieses Lied allerdings weniger positiv. Damit so etwas nicht passiert, gibt es in den USA mit 555 eine Vorwahl extra für Filmproduktionen.

Wenig bekannt ist es, dass auch in Deutschland bestimmte Telefonnummern in Fest- und Mobilfunknetzen für fiktive Zwecke freigehalten wurden. Ob man ein Video vom Fieldday dreht und dort nicht die eigene Telefonnummer preisgeben will, einen Krimi schreibt oder eine Gebrauchsanleitung, diese Nummern können unbedenklich eingebaut werden, ohne dass man befürchten muss, Jemandem Anrufer auf den Hals zu hetzen, die unbedingt ausprobieren wollen, ob sich unter 0152-54599371 wirklich der Mörder aus dem „Tatort“ meldet.

Laut Bundesnetzagentur (Amtsblatt 07/21 vom 14.4.2021) werden die folgenden jeweils 1000 Rufummern in fünf Ortsnetzen nicht an reale Telefonteilnehmer ausgegeben:

  • Berlin: (030) 23125-000 bis -999
  • Frankfurt am Main: (069) 90009-000 bis -999
  • Hamburg: (040) 66969-000 bis -999
  • Köln: (0221) 4710-000 bis -999
  • München: (089) 99998-000 bis -999

Darüber hinaus haben die Mobilfunknetzbetreiber für die oben genannten Zwecke folgende Rufnummern bereitgestellt:

  • 0152-28817386, 0152-28895456, 0152-54599371
  • 0171-39200-00 bis -99 (100 Rufnummern)
  • 0172-9925904, 0172-9968532, 0172-9973185, 0172-9973186, 0172-9980752
  • 0174-9091317, 0174-9464308
  • 0176-040690-00 bis -99 (100 Rufnummern)

Die in dieser Mitteilung genannten Rufnummern können genehmigungsfrei in Medien gezeigt, abgedruckt und gesprochen werden.

Quelle: funkamateur.de (DL2MCD)

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