** Update **„Mikrofonverbot am Steuer“ – Übergangsfrist wird letztmalig verlängert

Die Frage ist geklärt: Wie lang gilt denn nun die letztmalige Übergangsfrist:

Funkgeräte ohne Freisprecheinrichtung erhalten Ausnahme in NRW

Seit dem 01.07.2021 gilt das Verbot zur Nutzung elektronischer Geräte aus § 23 Absatz 1a StVO auch für Funkgeräte ohne Freisprecheinrichtung.
Doch viele Kraftfahrer/innen müssen ein Funkgerät in Ihrer Tätigkeit nutzen. So sind zum Beispiel Kraftfahrer/innen in Fahrzeugen des Straßenbetriebsdienstes (z.B. Straßenmeistereien, Bauhöfe oder Winterdienst) auf die Verwendung von Funkgeräten zur Kommunikation und Koordination angewiesen. Im Bereich der Großraum- und Schwertransporte ist die Nutzung von Funk nach den Auflagen der Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST) zur Kommunikation zwischen Transport und Begleitfahrzeug bzw. Polizei häufig sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Daneben werden Funkgeräte auch von Fahrschulen bei der Ausbildung oder von Kraftfahrern im Güterkraftverkehr zur Warnung vor Gefahrensituationen genutzt.
Doch bisher wurden keine vernünftigen Lösung einer Freisprechanlage seitens der Herstellern angeboten. Mithilfe einer letztmaligen Ausnahme bis zum Jahresende, wird der Wirtschaft die Möglichkeit gegeben eine taugliche Lösung für Funk-Freisprecheinrichtungen zu beschaffen, bzw. anzubieten.
Vor diesem Hintergrund wird hiermit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen letztmalig eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1a StVO erteilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann.
Diese Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022. Der Erlass (Az.: 58.88.05.10-000001) vom 16.12.2021 wird hiermit aufgehoben.
Ob nun weitere Bundesländer der Ausnahme von NRW folgen ist bisher leider nicht bekannt!
Quelle: IHK Ostwestfalen zu Bielefeld und Erlass vom 29.06.2022 des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW Aktenzeichen 58.88.05.10-000001
 
Quelle (Bild und Text): Daniels Achim #nextDrive.de