Teilnehmerzahlen am Amateurfunkdienst veröffentlicht

61139 Funkamateure gab es mit Stand Jahresende 2022 in Deutschland. Diese Zahl geht aus der jährlich veröffentlichen Statistik der Bundesnetzagentur mit Stand 31. Dezember 2022 hervor. Die Anzahl setzt sich zusammen aus 52748 Funkamateuren mit der Klasse A und 8391 Funkamateuren mit der Klasse E. Hinzu kommen noch weitere Rufzeichenzuteilungen. So gibt es aktuell 2829 Clubstationsrufzeichen, 1424 Relais/Baken, 12 Sonderzuteilungen gemäß §16 AFuV und 4715 Ausbildungs-Rufzeichen. In Summe ergibt das 70119 Rufzeichenzuteilungen.

In 2022 gab es 198 Amateurfunkprüfungen mit 1422 Teilnehmern, wovon 1269 ein Amateurfunkzeugnis erhalten haben. Blickt man ein paar Jahre zurück, so ist insbesondere die Anzahl der Ausbildungsrufzeichen stetig gestiegen. Dem entgegen steht die stetige Abnahme der Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (knapp über 70000 in 2010, knapp über 60000 Ende 2022). Soweit die amtlichen Zahlen. Der Organisationsgrad im Deutschen Amateur-Radio-Club e.V. beträgt mit 52,08 % mehr als die Hälfte – im internationalen Vergleich ein guter Wert.

Quelle: darc.de

WeiterlesenTeilnehmerzahlen am Amateurfunkdienst veröffentlicht

Befristete Erlaubnisse für den Amateurfunkdienst verlängert

Am 21.12.2022 veröffentlichte die Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 24/2022 die Verfügung Nr. 137/2022 und damit die Verlängerung der bisherigen Duldungsregelungen für 160 m, 50 MHz, 70 MHz, 13 cm und 6 cm. Anderenfalls wären diese befristeten Erlaubnisse zum Jahresende ausgelaufen; nun gelten sie bis zum 31.12.2023. Inhaltlich wurde den Anträgen des RTA wie im Vorjahr in vollem Umfang entsprochen.

Im Einzelnen bedeutet dies:
 

  • 6-m-Band: Im Frequenzbereich 50,0 – 50,4 MHz dürfen Inhaber der Genehmigungs­klasse A auch 2023 mit maximal 750 Watt PEP senden, Inhaber der Genehmigungsklasse E mit 100 W PEP – ausschließlich bei horizontaler Polarisation. Von 50,4 bis 52,0 MHz sind lediglich 25 W PEP gestattet. Contestbetrieb ist zulässig. 
  • Im 4-m-Band (70,150 – 70,210 MHz) dürfen Inhaber der Genehmigungsklasse A mit 25 W ERP arbeiten; ausschließlich horizontale Polarisation ist zulässig.
     
  • Im 160-m-Band darf an Wochenenden in den Bereichen 1850 – 1890 kHz und 1890 – 2000 kHz mit der vollen zulässigen Sendeleistung der jeweiligen Genehmigungsklasse A bzw. E gearbeitet werden. Nur zu diesen Zeiten ist dort auch Contest-Betrieb erlaubt.
     
  • Im 13- und im 6-cm-Band dürfen Inhaber der Genehmigungsklasse E im Bereich von 2320 – 2450 MHz bzw. 5650 – 5850 MHz auch 2023 mit max. 5 W PEP arbeiten. Damit ist Hamnet-Nutzung weiterhin möglich.

Das Amtsblatt der Bundesnetzagentur kann unter https://www.bnetza-amtsblatt.de/download/99 heruntergeladen werden.

Quelle: darc.de

WeiterlesenBefristete Erlaubnisse für den Amateurfunkdienst verlängert

Studie zur künftigen Nutzung des UHF-TV-Bands

Untersuchungen des Frequenzbereichs 470 MHz bis 694 MHz

Die Bundesnetzagentur hat eine Studie zur künftigen Nutzung des Frequenzbereichs 470 MHz bis 694 MHz, dem UHF-TV-Band, nach 2030 veröffentlicht. Die Studie bestätigt, dass eine langfristige und vorausschauende Frequenzplanung dieses Abschnittes des UHF-Bands notwendig ist.

Laut der Studie besteht ein hohes Interesse an einer Nutzung von Frequenzen im untersuchten Bereich durch den terrestrischen Rundfunk, drahtlose Produktionsmittel (PMSE) sowie mobiles Breitband, und zwar sowohl durch Sicherheitsbehörden als auch für die Öffentlichkeit. Die Studie zeigt hierfür einen ersten Rahmen sowie neben der Darstellung der vielfältigen Interessens- und Entwicklungslage auch mögliche Nutzungsszenarien ab dem Jahr 2030 auf, wenn die bisherigen Frequenznutzungen in dem Bandabschnitt auslaufen; siehe Frequenzplan.

Ziel der Bundesnetzagentur ist es, die laufenden Überlegungen zu strukturieren und die Belange der unterschiedlichen Nutzergruppen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Diskussionen um die zukünftige Nutzung dieser Frequenzen haben laut BNetzA nationale und internationale Fragestellungen und werden daher sowohl im Vorfeld der Weltfunkkonferenz 2023, wie auch bei der langfristigen Verfügbarkeit von Frequenzen geführt.

Die Entwicklungen im Bereich der Funktechnologien und deren Einsatzmöglichkeiten, auf welche die Studie verweist, sowie der internationale und europäische Rahmen sollen in der weiteren Frequenzplanung durch die Bundesnetzagentur berücksichtigt werden.

Die 130 Seiten umfassende Publikation wurde online veröffentlicht und steht als PDF-Datei (3 MB) zum Herunterladen bereit.

Quelle: funkamateur.de (Info BNetzA / Red. FA/-joi)

WeiterlesenStudie zur künftigen Nutzung des UHF-TV-Bands

BNetzA verlängert wieder Duldungsregelungen

Nun auch SSB-Anruffrequenz im 4-m-Band dabei!

Die Bundesnetzagentur wird mit dem am 22.12. erscheinenden Amtsblatt Nr. 24/2021 jene „befristeten Erlaubnisse“ für den Amateurfunkdienst, deren Gültigkeit zum 1. 1. 2022 erloschen wäre, um ein weiteres Jahr verlängern. Das teilte uns vorab unser Autor Dipl.-Ing. Bernd Mischlewski, DF2ZC, der zugleich Referent Frequenzmanagement im DARC e.V. ist, mit. Es deutete sich ja bereits im Tätigkeitsbericht Telekommunikation an.

Im Detail betrifft dies Folgendes:

  • Im 160-m-Band darf an Wochenenden von 1850 … 1890 kHz und 1890 … 2000 kHz mit voller Sendeleistung der jeweiligen Genehmigungsklasse A oder E gearbeitet werden. Zur selben Zeit ist dort auch Contestbetrieb erlaubt.
  • Im 6-m-Band darf von 50 … 50,4 MHz mit voller Sendeleistung der jeweiligen Genehmigungsklasse A oder E gearbeitet werden – bei horizontaler Polarisation. Oberhalb des genannten Bereiches bis 52 MHz sind lediglich 25 W ERP gestattet. Contestbetrieb ist zulässig.
  • Im 4-m-Band dürfen Inhaber der Genehmigungsklasse A von 70,150 … 70,210 MHz mit 25 W ERP (Sendeleistung mal Antennengewinn!) arbeiten – wiederum horizontal polarisiert. Dabei ist aktuell der Frequenzbereich 70,200 … 70,210 MHz, in dem die SSB-Anruffrequenz liegt, hinzugekommen.
  • Im 13- und 6-cm-Band können Inhaber der Genehmigungsklasse E von 2320 … 2450 MHz bzw. 5650 … 5850 MHz Funkbetrieb mit 5 W PEP durchführen und somit am HAMNET-Funkbetrieb teilnehmen.

Quelle: funkamateur.de (Red. FA/-rd)

WeiterlesenBNetzA verlängert wieder Duldungsregelungen

BNetzA-Tätigkeitsbericht Telekommunikation: Amateurfunk

Für den Berichtszeitraum 2020/2021

Die Bundesnetzagentur hat am 16. Dezember ihren „Tätigkeitsbericht Telekommunikation“ für die Jahre 2020/2021 veröffentlicht. Einige Abschnitte in der knapp 330 Seiten umfassenden Publikation befassen sich mit dem Amateurfunkdienst.

Im Jahr 2020 hat die BNetzA demnach 108 Amateurfunkprüfungen durchgeführt und 909 Amateurfunkzeugnisse erteilt. Bedingt durch die Corona-Pandemie wurden 2020 mehr Prüfungen mit jeweils weniger Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern als in den Vorjahren absolviert. Um die Antragstellung für Amateurfunkzulassungen und Rufzeichenzuteilungen künftig online zu ermöglichen, hat die BNetzA mit Vorbereitungen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) begonnen.

Die Bundesnetzagentur hat sich zudem im Berichtszeitraum wie in dem Dokument nachzulesen für die Verlängerung der Regelungen für den befristeten Zugang der Frequenzbereiche 50,03 MHz bis 51,0 MHz und 70,15 MHz bis 70,18 MHz eingesetzt. Die Frequenzbereiche 2320 MHz bis 2450 MHz und 5650 MHz bis 5850 MHz können auch durch die Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E befristet mitgenutzt werden. Entsprechende Erlaubnisse wurden den Funkamateurinnen und -amateuren über im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilungen erteilt.

Die Digitalisierung und die Weiterentwicklung des europäischen und internationalen Rahmens für den Amateurfunkdienst haben laut BNetzA-Tätigkeitsbericht zu neuen Betriebsmöglichkeiten innerhalb des Amateurfunkdienstes geführt. In einem Entwurf einer neuen Amateurfunkverordnung (AFuV) sollen den technischen Weiterentwicklungen durch die Einführung eines „teleoperierten Funkbetriebes“, dem sogenannten Remote-Betrieb, als Sonderform des fernbedienten Betriebs einer Amateurfunkstelle Rechnung getragen werden. Auch der Ausbildungsfunkbetrieb soll künftig durch den Wegfall der bisher erforderlichen Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens vereinfacht werden. Dies sind wohlgemerkt Planungen.

Diese Informationen stammen aus dem aktuellen „Tätigkeitsbericht Telekommunikation“ der BNetzA, der als PDF-Datei (6 MB) zum Herunterladen und Nachlesen online steht.

Quelle: funkamateur.de (Info BNetzA / Red. FA/-joi)

WeiterlesenBNetzA-Tätigkeitsbericht Telekommunikation: Amateurfunk

Prüfungstermine 2022 bei der BNetzA

Termine für Amateurfunkprüfungen an zehn Standorten

Die Bundesnetzagentur hat Termine für Amateurfunkprüfungen für das erste Quartal 2022 veröffentlicht. Maximal fünfzehn Teilnehmende pro Prüfungstermin sind möglich.

Details sind der Themenseite Amateurfunk der BNetzA unter www.bnetza.de/amateurfunk zu entnehmen. Dort stehen weitere Hinweise und PDF-Dateien zum Herunterladen mit Prüfungsorten, Terminen, Kontaktinformationen und Hinweisen für den Prüfungsablauf.

Termine sind in Berlin, Dortmund, Dresden, Erfurt, Eschborn, Hamburg („demnächst“), Göttingen, München, Nürnberg und Reutlingen vorgesehen. Amateurfunkprüfungen werden für den Erwerb der Amateurfunkzeugnisse der Klassen E und A als Erstprüfung oder als Zusatzprüfung Klasse E nach Klasse A durchgeführt. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Morseprüfung, sofern am jeweiligen Prüfungsstandort angeboten. Letzteres sollte bei Interesse vorab erfragt werden.

Quelle: funkamateur.de (Info BNetzA / Red. FA/-joi)

WeiterlesenPrüfungstermine 2022 bei der BNetzA

Verlängerung der Duldungsregelungen für 160 m, 6 m, 4 m und Hamnet-Zugang Klasse E

Bereits vor der für den 22.12. geplanten Veröffentlichung des Amtsblattes 2021-24 informiert die Bundesnetzagentur darüber, dass die für das laufende Jahr geltenden Duldungsregelungen für 160, 6 und 4 m sowie den Zugang zum Hamnet für Klasse-E-Inhaber bis 31.12.2022 verlängert werden. Anderenfalls wären diese „befristeten Erlaubnisse“ am 31.12.2021 erloschen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

 Im Frequenzbereich 50,0 – 50,4 MHz dürfen Inhaber der Genehmigungs­klasse A auch 2022 mit maximal 750 Watt PEP senden, Inhaber der Genehmigungsklasse E mit 100 W PEP; Polarisation: horizontal. Im Rest des Bandes sind nur maximal 25 W PEP zulässig. Contestbetrieb ist gestattet. 

  • Im 4-m-Band ist weiterhin nur für Inhaber der A-Lizenz nun Funkbetrieb im Frequenzbereich 70,150 – 70,210 MHz zulässig. Damit ist es für 2022 erstmals gelungen, auch die international gültige SSB-Anruffrequenz 70,200 MHz in den freigegebenen Frequenzbereich zu integrieren. Die max. Sendeleistung beträgt 25 W ERP, bei horizontaler Polarisation.
     
  • Im 160-m-Band gilt wie bisher die Erlaubnis, in den Frequenzbereichen 1850 – 1890 kHz und 1890 – 2000 kHz mit voller Sendeleistung gemäß der jeweiligen Lizenzklasse A (750 W PEP) oder E (100 W PEP) zu arbeiten; dies jedoch nur an Wochenenden. Ebenso ist nur während Wochenenden dort Contestbetrieb geduldet.
     
  • In den Frequenzbereichen 2320 – 2450 MHz  und 5650 – 5850 MHz dürfen Inhaber der Genehmigungsklasse E auch 2022 mit maximal mit 5 W PEP arbeiten, um eine Teilnahme am Funkbetrieb im HAMNET zu ermöglichen.

Diese für den Amateurfunk günstigen Regelungen, insbesondere die Frequenzerweiterung beim 4-m-Band, resultieren aus der guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen RTA, BNetzA, Primärnutzer Bundeswehr und dem Referat Frequenzmanagement des DARC.

Die Amtsblätter der Bundesnetzagentur können unter https://www.bnetza-amtsblatt.de/2021/ heruntergeladen werden.

Darüber informiert Bernd J. Mischlewski, DF2ZC, Referent Frequenzmanagement.

Quelle: darc.de

WeiterlesenVerlängerung der Duldungsregelungen für 160 m, 6 m, 4 m und Hamnet-Zugang Klasse E

Verkauf und Nutzung von Wasservitalisierern jetzt offiziell verboten

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Verbot von Wasservitalisierern mit dem Erscheinen des neuen Amtsblatts 11-2021 nun auch offiziell bestätigt. Hierbei handelt es sich um Geräte der schweizerischen Firma Wassermatrix AG.

Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurden am 4.3.2020die vom schweizerischen Hersteller in Deutschland in den Verkehr gebrachten Geräte entnommen und einer administrativen sowie messtechnischen Prüfung unterzogen. Zudem wurden im Rahmen der Störungsbearbeitung durch den Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur (BNetzA) erhebliche Auffälligkeiten festgestellt.

Die Prüfung ergab eine max. Grenzwertüberschreitung von 65,3 dB bei 144,02 MHz. Auf der Grundlage der Ergebnisse der messtechnischen Prüfung wurde eine Risikobewertung durchgeführt, welche zum Ergebnis kam, dass bei diesem Produkt ein „Hohes Risiko“ besteht.

Da der Hersteller innerhalb der ihm nach § 23 Abs. 2 EMVG gesetzten Frist aus Sicht der BNetzA keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriff, traf die BNetzA gemäß § 23 Abs. 4 EMVG alle geeigneten Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, um die Bereitstellung, das Inverkehrbringen und die Weitergabe des Geräts sowie die Nutzung auf dem deutschen Markt einzuschränken.

Lesen Sie dazu auch: Ulrich Müller, DK4VW: „Wasser-Vitalisierer stören im 2-m-Band“, CQ DL 11/20, S. 57

Quelle: darc.de

WeiterlesenVerkauf und Nutzung von Wasservitalisierern jetzt offiziell verboten

Bundesnetzagentur verbietet Verkauf und Nutzung von Wasservitalisierer

Die Bundesnetzagentur hat den Verkauf und die Nutzung eines Wasservitalisiers der Wassermatrix AG aus der Schweiz verboten. Das hochpreisige Gerät verursacht Funkstörungen im Amateurfunkband. Funkamateure und andere Marktüberwachungsbehörden hatten im letzten Jahr Störungen gemeldet.

„Unser Prüf- und Messdienst sorgt dafür, dass Frequenzen störungsfrei genutzt werden können“, sagt Dr. Wilhelm Eschweiler, Vizepräsident der Bundesnetzagentur. „Gleichzeitig schützen wir mit dem Vertriebsverbot Verbraucher davor, viel Geld für ein Gerät auszugeben, das sie nicht benutzen dürfen.“ Nach Angaben des Herstellers soll der Wasservitalisierer das Wasser mittels einer Handsonde energetisieren und dadurch die Selbstheilungskräfte des Körpers aktivieren. Das Gerät kostet rund 8000 € und wurde mehr als 2400 Mal von Verbrauchern in Deutschland gekauft. Verbraucher, die den Wasservitalisierer gekauft haben, dürfen das Gerät zwar behalten, es aber bis auf weiteres nicht mehr benutzen.

Nachdem zahlreiche Störungsmeldungen bei der Bundesnetzagentur eingegangen waren, hatte der Prüf- und Messdienst Ermittlungen eingeleitet und den Wasservitalisierer im Messlabor Kolberg geprüft. Es wurde festgestellt, dass das Gerät eine fehlerhafte Konformitätserklärung besitzt und eine unzulässige Störaussendung erzeugt. Der Wasservitalisierer erfüllt damit nicht die grundlegenden Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV). Bilder des Wasservitalisierers finden Sie hier: www.bnetza.de/wasservitalisierer.

Die Bundesnetzagentur hat neben dem erlassenen Nutzungs- und Vertriebsverbot auch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Kommission über den Fall informiert, da sie der Auffassung ist, dass die Geräte auch in den anderen Mitgliedsstaaten vertrieben werden. Der Hersteller des Wasservitalisiserers hat mittlerweile Warnhinweise auf seiner Internetseite für die Nutzung des Geräts in Deutschland aufgenommen. Wirtschaftsakteure in Deutschland können bezüglich des Wasservitalisierers innnerhalb einer vierwöchigen Frist eine Stellungnahme als Brief oder E-Mail abgeben.

Der Prüf- und Messdienst beseitigt Funkstörungen und hilft bei Problemen mit Telekommunikationsdiensten, die keine betrieblichen Ursachen haben. Störungen können durch ungewollte oder unzulässige Funkaussendungen oder andere elektromagnetische Effekte verursacht werden. Die Bundesnetzagentur ist an 19 Standorten im Bundesgebiet mit Messfahrzeugen vertreten und betreibt ein akkreditiertes Messlabor für die Marktüberwachung und eine Satellitenmessstelle. Verbraucher und Unternehmen, die eine Funkstörung melden wollen, können sich an die Funkstörungsannahme der Bundesnetzagentur wenden. Diese ist jederzeit unter 04821 89 55 55 oder per E-Mail: funkstoerung(at)bnetza.de erreichbar. Die Störungsbearbeitung durch den Prüf- und Messdienst vor Ort sind für den Störungsmeldenden gebührenfrei. Auch die Verursacher von Störungen müssen keine Gebühren befürchten, soweit die Störungen unverschuldet verursacht werden.

(Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur)
Lesen Sie dazu auch: Ulrich Müller, DK4VW: „Wasser-Vitalisierer stören im 2-m-Band“, CQ DL 11/20, S. 57

 Quelle: darc.de
WeiterlesenBundesnetzagentur verbietet Verkauf und Nutzung von Wasservitalisierer