RTA kommentiert Entwurf der neuen Amateurfunkverordnung

Der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) hat den Referentenentwurf der zweiten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung kommentiert. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hatte zuvor am 7. September in einer Pressemitteilung über die Novellierung der Amateurfunkverordnung informiert. In seiner Kommentierung, welche der Redaktion mit Stand 4. Oktober vorliegt, stechen besonders drei Themen heraus.

In Paragraph 5 „Durchführung der Prüfung“, Absatz 2 empfiehlt der RTA, die bisherige Formulierung des Verordnungstextes beizubehalten. Die novellierte Fassung sieht vor, dass Prüfungs-Vorsitzende Angehörige der Bundesnetzagentur sein müssen. Die bisherige Regelung – sowohl Vorsitzende als auch Beisitzer müssen nicht Angehörige dieser oder einer anderen Behörde sein – habe sich dem RTA zufolge bewährt. Die vorgesehene Änderung verstoße ohne jeglichen sachlichen Grund gegen das Gebot der Vereinfachung von Verwaltungshandeln, so der RTA in seiner Kommentierung. Ein weiterer Punkt betrifft die Bänder für die neue Klasse N. Hier würde es der RTA entsprechend der internationalen Empfehlungen begrüßen, wenn der neuen Einsteigerklasse zumindest ein Kurzwellenband zugestanden würde. Hier schlägt der RTA das technisch einfache 10-m-Band vor und bezieht sich damit auf den ERC-Report 89. Darin heißt es: „Für den Erfolg der Einsteigergenehmigung ist der Zugang zu Kurzwellenfrequenzen entscheidend wichtig.“ Die Regelung des Remotebetriebs ist aus Sicht des RTA unbedingt änderungsbedürftig. Sie regle und schränke seit Jahren bekannten Remotebetrieb ohne sachlichen Grund unzulässig, jedenfalls unnötig, ein, so der RTA in der Stellungnahme. Nach dessen Ansicht funktioniere der Remotebetrieb störungsfrei mit den bisher bestehenden Regelungen unter dem Paragraf 16. Neben diesen Änderungsvorschlägen hat der RTA noch zahlreiche weitere angebracht. Die Kommentierung finden Sie im vollständigen Wortlaut unter https://www.darc.de/nachrichten/vorstandsinformationen/.

Quelle: darc.de

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Amateurfunkverordnung wird novelliert / (Updated, 8.9.22/10:30 Uhr)

Heute hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr den Referentenentwurf einer neuen Amateurfunkverordnung vorgelegt, die einige Neuerungen für alle Funkamateure bringen wird. Der Vorsitzende des DARC e. V. und des Runden Tisch Amateurfunk (RTA), Christian Entsfellner, DL3MBG zeigte sich erfreut: „Die neue Verordnung setzt langjährige Forderungen des DARC und des Runden Tisch Amateurfunk um. Zukünftig wird der Remote-Betrieb endlich erlaubt sein. Ebenso hat das Ministerium unsere seit 2008 bestehende Forderung nach einer Einsteigerklasse umgesetzt. Damit wird der Einstieg in den Amateurfunk deutlich vereinfacht.“
Während die bestehenden Klassen E und A durch den Einzug neuer Themen aus der Digitaltechnik im Niveau angehoben werden, konzentriert sich die Klasse N auf betriebliche Kenntnisse, Vorschriften und grundlegende Kenntnisse der Technik. Inhaber der neuen Klasse N werden auf 2m und 70cm mit einer maximalen Leistung von 10 W EIRP senden dürfen. “Die neue Einstiegsklasse soll entsprechend der internationalen Vorgaben insbesondere Jugendlichen und älteren Menschen einen Zugang zum Amateurfunk bieten” erläutert Vorstandsmitglied Ronny Jerke, DG2RON. Das gesetzlich festgeschriebene Selbstbaurecht wird dabei nicht eingeschränkt, somit können auch Einsteiger Funkgeräte oder Hotspots selbst entwickeln, aufbauen und in Betrieb nehmen.
Die Prüfung wird einem aufbauenden System folgen, wie es z. B. von der US-amerikanischen Amateurfunkprüfung bekannt ist. Hierbei wird zunächst die Prüfung für die Klasse N abgelegt, die bereits alle Fragen aus den Bereichen betriebliche Kenntnisse und Vorschriften enthält. Anschließend kann die technische Prüfung der Klasse E und dann der Klasse A abgelegt werden.
„Die durch den DARC entwickelten Prüfungskataloge für die drei Klassen sind so aufgebaut, dass sich die Inhalte und Fragestellungen nicht wiederholen, d. h. Inhalte die bereits in einer niedrigeren Klasse geprüft wurden, spielen in der Prüfung für eine höhere Klasse keine Rolle mehr. Alle zukünftigen Funkamateure durchlaufen also die Prüfungen der Klasse N, über E bis zur Klasse A. Es soll dabei möglich sein, alle Prüfungen an einem Tag abzulegen.“ so der AJW-Referatsleiter Dr.  Matthias Jung, DL9MJ.
Der bisher nicht geregelte Remote-Betrieb ist in die neuen Amateurfunkverordnung aufgenommen worden. Inhaber der Zulassungsklasse A dürfen zukünftig Amateurfunkstellen aus der Ferne betreiben und auch anderen Funkamateuren der Klasse A zur Nutzung überlassen. Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den Ausbildungsfunkbetrieb, der zukünftig ohne gesondertes Ausbildungsrufzeichen möglich sein wird. Stattdessen wird durch Voranstellen des Prefixes „DN/“ aus jedem Rufzeichen der Klasse E oder A ein Ausbildungsrufzeichen.
Der RTA hat nun 4 Wochen, um den Entwurf der Verordnung zu kommentieren. Der Vorstand und die Referate des DARC haben bereits mit einer genauen Prüfung des Verordnungstexts begonnen und werden zeitnah berichten.
Die Pressemeldung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr kann unter https://bmdv.bund.de/…/065-kluckert… nachgelesen werden. Der Pressemitteilung anhängend ist ein Entwurf zur zweiten Verordnung über die Änderung der Amateurfunkverordnung. Diesen findet man als PDF-Datei unter https://bmdv.bund.de/…/zweite-verordnung-aenderung….
 
+++ Nachtrag vom 8.9.22/10:30 Uhr
Aufgrund vieler Fragen zum Thema Sendeleistung im Bereich 50,0–50,4 MHz hier eine Klarstellung: Aktuell gilt bis Ende des Jahres die Regelung max. 100 W PEP für Klasse E und max. 750 W PEP für Klasse A. Daran wird sich bis zum 31.12. auch nichts ändern.
In Gesprächen mit dem Primärnutzer streben der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) und das Referat Frequenzmanagement des DARC an, diese jeweils befristeten Erlaubnisse in einen Dauerzustand zu überführen. Wegen Covid-bedingter Einschränkungen beim Personaleinsatz, insbesondere bei Feldstärkemessungen unter verschiedenen Ausbreitungsparametern wie etwa Sporadic-E, ist nicht davon auszugehen, dass vor Verabschiedung der neuen DV AFuG hierzu abschließend entschieden wird. Das Einverständnis des Primärnutzers vorausgesetzt, wird es also zumindest 2023 noch einmal bei einer befristeten Duldung bleiben. Für den praktischen Betrieb hat das letztendlich keine Auswirkungen.
Dipl.-Ing. Bernd Mischlewski, DF2ZC, Referent Frequenzmanagement
 
Quelle: facebook.com
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