** Update **„Mikrofonverbot am Steuer“ – Übergangsfrist wird letztmalig verlängert

Die Frage ist geklärt: Wie lang gilt denn nun die letztmalige Übergangsfrist:

Funkgeräte ohne Freisprecheinrichtung erhalten Ausnahme in NRW

Seit dem 01.07.2021 gilt das Verbot zur Nutzung elektronischer Geräte aus § 23 Absatz 1a StVO auch für Funkgeräte ohne Freisprecheinrichtung.
Doch viele Kraftfahrer/innen müssen ein Funkgerät in Ihrer Tätigkeit nutzen. So sind zum Beispiel Kraftfahrer/innen in Fahrzeugen des Straßenbetriebsdienstes (z.B. Straßenmeistereien, Bauhöfe oder Winterdienst) auf die Verwendung von Funkgeräten zur Kommunikation und Koordination angewiesen. Im Bereich der Großraum- und Schwertransporte ist die Nutzung von Funk nach den Auflagen der Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST) zur Kommunikation zwischen Transport und Begleitfahrzeug bzw. Polizei häufig sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Daneben werden Funkgeräte auch von Fahrschulen bei der Ausbildung oder von Kraftfahrern im Güterkraftverkehr zur Warnung vor Gefahrensituationen genutzt.
Doch bisher wurden keine vernünftigen Lösung einer Freisprechanlage seitens der Herstellern angeboten. Mithilfe einer letztmaligen Ausnahme bis zum Jahresende, wird der Wirtschaft die Möglichkeit gegeben eine taugliche Lösung für Funk-Freisprecheinrichtungen zu beschaffen, bzw. anzubieten.
Vor diesem Hintergrund wird hiermit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen letztmalig eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1a StVO erteilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann.
Diese Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022. Der Erlass (Az.: 58.88.05.10-000001) vom 16.12.2021 wird hiermit aufgehoben.
Ob nun weitere Bundesländer der Ausnahme von NRW folgen ist bisher leider nicht bekannt!
Quelle: IHK Ostwestfalen zu Bielefeld und Erlass vom 29.06.2022 des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW Aktenzeichen 58.88.05.10-000001
 
Quelle (Bild und Text): Daniels Achim #nextDrive.de
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„Mikrofonverbot am Steuer“ – Übergangsfrist wird letztmalig verlängert

Mit dem Erlass VM NRW vom 29.6.2022 – 58.88.05 10-000001 – hat das Ministerium für Verkehr des Landes NRW letztmalig eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 II StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1a StVO erteilt. Dies gilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann. Darüber berichtet Stefan Scharfenstein, DJ5KX.

Quelle: darc.de

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2. Update zum Mikrofonverbot

Seit dem 1. Juli ist für die Verwendung von Funkgeräten während der Fahrt die Benutzung einer Freisprecheinrichtung oder eines Headsets erforderlich. Bereits vier Bundesländer setzen das sogenannte „Mikrofonverbot“ aus, zwei weitere verzichten auf Kontrollen.

Nun hat auch Nordrhein-Westfalen einer Ausnahmeregelung zugestimmt.

So teilte das Landesverkehrsministerium NRW mit, dass es „[…] eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1 a StVO erteilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann. Diese Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021. […]“ Das bedeutet: Nur, wenn das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit genutzt (aufgenommen) wird und darüber hinaus auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel nicht zurückgegriffen werden kann, ist allen Funkdiensten die Nutzung von Funkgeräten ohne Freisprechanlage gestattet.

Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben bereits Anfang Juli bestätigt, dass das Mikrofonverbot in diesen Bundesländern gemäß § 46 Abs. 2 StVO ausgesetzt wird. In Hessen wird auf Kontrollen verzichtet. Bayern setzt Kontrollen wie bereits zuvor Hessen aus, setzt sich aber weiter für eine bundeseinheitliche Lösung ein.
Bitte beachten Sie zur Situation in allen genannten Bundesländern die entsprechenden Meldungen auf der DARC-Webseite mit weiteren Hinweisen und Details:
https://www.darc.de/nachrichten/meldungen/aktuelles-details/news/freie-fahrt-fuer-funkdienste-in-schleswig-holstein
https://www.darc.de/nachrichten/meldungen/aktuelles-details/news/ausnahmegenehmigung-gemaess-46-stvo-in-baden-wuerttemberg-bis-30062021
https://www.darc.de/nachrichten/meldungen/aktuelles-details/news/hessen-aussetzung-der-anwendung-von-23-abs-1a-stvo-bis-zum-3112021

Nochmals zur Klarstellung: In allen Bundesländern, von denen bis dato keine Rückmeldung vorliegt bzw. bekannt ist, ist anzunehmen, dass diese bis dato keine Entscheidung zur Aussetzung des „Mikrofonverbots“ getroffen haben. Die Nutzung des Mikrofons durch den Fahrer stellt dort daher eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Käme es während der Nutzung eines Mikrofons zu einem Unfall, könnte der Versicherungsschutz eingeschränkt, ja sogar insgesamt gefährdet sein, wenn das Unfallereignis hierauf ursächlich beruhen würde.

Quelle: DARC/Meldungen

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